Insolvenzverschleppung kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden und sie kann auch fahrlässig begangen werden.
Sie liegt gemäß § 15a InsO dann vor, wenn ein Unternehmen, nicht eine natürliche Person, trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag entweder überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder falsch gestellt hat und sie entfällt auch nicht, wenn bereits ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat.
Denken Sie daran, dass sich nicht nur der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, also z.B. der Geschäftsführer, sondern bei dessen Ausfall auch Gesellschafter, Aufsichtsräte und sogar der faktische Geschäftsführer strafbar machen können!
Faktischer Geschäftsführer kann man schon dann sein, wenn man sich aufgrund seines von den Gesellschaftern geduldeten Handelns im Wesentlichen wie ein Geschäftsführer verhält, obwohl man nicht ordentlich als solcher bestellt wurde und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Also Vorsicht!
Und wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist, kann nicht mehr Geschäftsführer sein.
Jedes Insolvenzverfahren, ganz gleich, ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, geht automatisch an die Staatsanwaltschaft. In diesem Rahmen wird immer auch der Tatbestand der Insolvenzverschleppung geprüft.
Insolvenzverschleppung kommt häufiger vor, als Sie denken. Über die Hälfte der Insolvenzantragstellungen in Deutschland ist laut einer Studie verspätet. Dabei sind die häufigsten Gründe:
- Hoffnung auf den Turnaround,
- Bedenken bezüglich der Reputation,
- die Krise wurde nicht als Insolvenz eingeschätzt sowie
- unzureichende Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen.
Insolvenzgründe
Spätestens drei Wochen nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit hat ein Unternehmen das Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Insolvenzgründe sind gesetzlich wie folgt definiert:
1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO:
„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 II InsO:
„Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“
Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn die Insolvenz hätte vorhergesehen werden können. In diese Falle tappt man häufig dann, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt.
3. Überschuldung § 19 II InsO:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den gesetzlichen Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Beachten Sie, dass grundsätzlich jeder Formfehler im Insolvenzantrag zur Insolvenzverschleppung führen kann. Allerdings gilt hier das Korrektiv, dass erst ein vom Insolvenzgericht gerügter und innerhalb einer gesetzten Frist nicht korrigierter Formfehler zum Eingreifen der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung führt. Nehmen Sie den Antrag dennoch nicht auf die leichte Schulter und lassen Sie sich am besten von fachkundiger Stelle helfen.
Denken Sie daran: Beim Feststellen einer Insolvenzverschleppung ist nicht nur die Existenz des eigenen Unternehmens bedroht, sondern auch die persönliche Existenz des Unternehmers oder Geschäftsführers. Bei Insolvenzverschleppung ermittelt die Staatsanwaltschaft strafrechtlich – und sie ermittelt bei jeder Insolvenz – und der Unternehmer kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bekommen.