Fremdantrag

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Der Fremdantrag wird nicht nur hauptsächlich durch Finanzämter oder Sozialversicherungsträger, sondern derzeit auch mehrfach von Arbeitnehmern gestellt, die kein Arbeitsentgelt erhalten haben.

Grundsätzlich kann jeder, der ein rechtliches Interesse an einer fälligen Forderung glaubhaft macht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Dieser Fremdantrag ist zulässig (§ 14 InsO), wenn:

  • der Gläubiger die ladungsfähige Adresse, bzw. die Rechtsform und den/die Vertreter des Schuldners benennen kann
  • der Antragsteller belastbare Unterlagen für den Bestand der Forderung vorlegt und damit den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft macht – wortreiche Erläuterungen mit Nebenkriegsschauplätzen, warum der Schuldner ein schlechter Mensch ist, sind nicht nur form-, frist- und nutzlos, sondern auch zeitraubend und irrelevant für jedes Gericht
  • durch das Protokoll eines Gerichtsvollziehers (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder die Abgabe der Vermögensauskunft (vormals eidesstattliche Versicherung) nachgewiesen wird, dass der Schuldner außerstande ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen
  • die Forderung nicht völlig unbedeutend ist: wurde mittlerweile die Hauptforderung beglichen und lediglich die rückständigen Zinsen und Mahnkosten nicht bedient, ist der Gläubigerantrag nicht zulässig
  • eine Schädigung des Antragsgegners nicht erkennbar ist: wird der Antrag als unlauteres Druckmittel gegen den vermeintlichen Schuldner gestellt und damit missbraucht (z.B. Mitbewerber soll geschädigt werden), wird dies nur zu unnötigen Kosten und nicht zum Erfolg führen.

Hinweis: Wird die Forderung nun nachträglich bezahlt, hat dies nicht zwangsweise die Ablehnung des Fremdantrages zur Folge (§14 Abs.1 S. 2 InsO).

Stellt ein Arbeitnehmer einen Gläubigerantrag gegen seinen Arbeitgeber wegen Nichtzahlung der Löhne, so sind auch hier die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens von ihm zu tragen. Achtung: Stellt der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit ohne Anmeldung der Insolvenz ein, ist auch eine rückwirkende Abmeldung bei der Krankenkasse zu befürchten, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. In diesem Fall sollte sofortige Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Siehe hierzu auch §165 Abs.5 SGB III wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Unterscheiden Sie bitte „berechtigte“ und „unberechtigte“ Fremdanträge (Achtung: Dies ist kein offizieller Sprachgebrauch).

Berechtigt sind zumeist Anträge vom Finanzamt und von den Sozialversicherungsträgern. Das Insolvenzgericht schreibt in jedem Fall nach §139 ZPO und im Besonderen §14 Abs. 2 InsO den Schuldner an, ob dieser noch einen Eigenantrag (Frist meist von 4 Wochen) verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen möchte. Achtung: lt. BGH, Beschluss vom 04.12.2014, IX ZB 5/14, ist ein Eigenantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig – selbst, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.

Generell sollte nicht abgewartet werden, dass der Antrag mangels Masse abgelehnt wird – es ist zwar ziemlich unwahrscheinlich, dass ein Gläubiger auch noch den Vorschuss auf die Verfahrenskosten leistet, wenn er weiß, dass dieser vermögenslos ist, doch besteht im Rahmen eines „rachedurstigen“ Gläubigers immer das Risiko, dass dadurch der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr gestellt werden kann. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufgrund des Fremdantrages nur unzureichend belehrt, kann noch der sog. isolierte Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden – dies ist jedoch höchst unwahrscheinlich.

Unberechtigt sind zumeist jene Anträge, mit denen Gläubiger Sie unter Druck setzen wollen. Dies kann bisweilen erpresserische Züge annehmen. Auch hierbei hat das Insolvenzgericht den Schuldner anzuhören. Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern, wird dem Schuldner im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit gegeben, die Angaben des Gläubigers zu bestreiten und entsprechende Gegenbeweise vorzulegen.

Dann gibt es noch die Eigenanträge. Hierbei kann der Inhaber eines Unternehmens durchaus einen Eigenantrag stellen, sollte jedoch darauf achten, dass der Geschäftsführer ihm keinen Strich durch die Rechnung machen kann.

Bei einem Fremdantrag achten Sie bitte darauf, dass die Rechnungen fällig gestellt und dem Unternehmen zugegangen sind und dieses auch beweisbar ist. Sie geben sonst der Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens die Gelegenheit, diesen Fremdantrag zurückzuweisen.

Dieser Fehler ist sogar dem geschäftsführenden Gesellschafter eines Insolvenzberatungsunternehmens unterlaufen, der darüber hinaus mit einem gefakten Rechnungsentwurf einen Betrugsversuch gestartet hat. So etwas nehmen der gerichtlich bestellte Gutachter und das Insolvenzgericht natürlich übel.

Man sollte sich auch überlegen, in welcher Funktion man den Antrag stellt: Besagter Insolvenzberater, der übrigens weder über eine Rechtsberatungs- noch eine Schuldnerberatungslizenz verfügt, stellte Insolvenzanträge, die zur Verwirrung des Gerichts weder als sauberer Eigen- noch Fremdanträge einzuordnen waren. Er bekam damit weder die Eigenanträge durch, da er nicht Geschäftsführer war, noch die Fremdanträge, da diese lediglich behauptet und schlicht nicht existent waren. Erreichen wollte er damit lediglich eine Erpressungslage, um Geld aus dem angeblich schuldnerischen Unternehmen zu ziehen und die vermeintlich handelnden Personen wider besseres Wissen in Misskredit zu bringen.

Wenn der Fremdantrag fehlschlägt, müssen die Kosten für Gericht und ggf. Gutachter durch den Antragsteller getragen werden. Sofern ein Gutachter bestellt worden ist, können diese ganz erheblich sein. Außerdem können strafrechtliche Folgen eintreten und das Handeln kann als Nötigung, Erpressung und versuchter Betrug geahndet werden.

Überlegen Sie sich als Gläubiger (Arbeitnehmer, usw.) also gut, ob die Forderungen Bestand haben oder lediglich als Druckmittel gegen den (vermeintlichen) Schuldner eingesetzt werden sollen.

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