Inkasso

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Gesetzt den Fall, Sie sind Unternehmer, haben eine Zahlungsfrist versäumt oder Mahnungen nicht beachtet und nun erhalten Sie Post von einem Inkassounternehmen.

1. Inkasso

Ignorieren Sie diese Schreiben nicht und setzen Sie sich bitte schriftlich mit dem Inkassounternehmen in Verbindung. Schriftlich, nicht per Telefon und auch nicht mit dem Gläubiger, sondern mit dem Inkassobüro!

Zahlen Sie auch nicht die Hauptforderung direkt an den Gläubiger und lassen Sie sich auch nicht vorschnell auf Ratenzahlungen an das Inkassounternehmen ein, sondern versuchen Sie eine Einigung auf Basis einer Einmalzahlung eines Bruchteils der Forderung, mit der alle Ansprüche dieses Gläubigers gegen Sie abgegolten sind.

Sollten Sie von Mitarbeitern des Inkassobüros angerufen werden, verweisen Sie bitte höflich, aber bestimmt auf die laufenden und ausschließlich schriftlich geführten Verhandlungen. Machen Sie keine Zusicherungen, treffen Sie keine Ratenzahlungsvereinbarungen, die Sie nicht einhalten können und lassen Sie sich nicht auf die notarielle Anerkennung von Forderungen ein, ehe diese nicht zuvor verhandelt worden sind. Gehen Sie immer davon aus, dass die gegen Sie geltend gemachten Forderungen in der Höhe verhandelbar sind!

2. Mahnverfahren

Sollten Sie auf die Inkassomahnungen nicht reagiert haben und der Gläubiger seine Forderung für berechtigt halten, so leitet er über das Inkassobüro zumeist das gerichtliche Mahnverfahren ein. In diesem Fall stellt die Post Ihnen einen gelben Brief mit einem gerichtlichen Mahnbescheid zu. Ignorieren Sie diesen bitte nicht und überlegen Sie sich, wie Sie reagieren wollen.

Wenn die Forderung unberechtigt ist, dann legen Sie Widerspruch ein und zwar auch, wenn die Forderung nur zum Teil berechtigt ist. Das Formular hierfür liegt dem Schreiben bei. Bitte die Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids einhalten. Schicken Sie diesen Widerspruch an das Gericht, nicht an den Anspruchsteller!

Wenn Sie sich tot stellen und nicht reagieren, dann folgt als zweiter Brief ein Vollstreckungsbescheid. Auch hier können Sie noch etwas tun und gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Diesen müssen Sie allerdings selbst formulieren. Es reicht der Satz:

„Gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen … lege ich, (Vorname, Nachname, Adresse), Einspruch ein.“

Datum und Unterschrift nicht vergessen. Auch hier bitte die Frist von zwei Wochen beachten und den Brief an das Gericht schicken, nicht an den Anspruchsteller.

Sollten Sie die Frist versäumt haben, dann können Sie bei Gericht die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen und den Einspruch nachholen. Das müssen Sie sofort nach Wegfall des Grundes tun und es geht auch nur, wenn Sie beispielsweise schwer krank oder verreist waren, dieses belegen können und nicht mit einem Schreiben vom Gericht rechnen mussten.

Machen Sie auch das nicht, kann der Anspruchsteller die Vollstreckung einleiten und den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Bitte beachten Sie: Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht! Das Gericht hat auch nicht geprüft, ob Sie persönlich der richtige Adressat sind oder ob die Forderung beispielsweise gegen Ihre GmbH gestellt werden müsste!

Häufig werden Mahnbescheide, die eigentlich Forderungen gegen eine GmbH o.ä. betreffen, (auch) gegen ihren Geschäftsführer oder Inhaber gestellt. Wenn Sie sich dagegen nicht wehren, dann nützt Ihnen die ganze Gesellschaftskonstruktion nichts, die ja gerade Ihre Haftung beschränken soll. Und damit sind wir schon beim wichtigsten Punkt: Kümmern Sie sich um Ihre Post!

Auch und gerade dann, wenn Ihr Unternehmen in eine Schieflage geraten ist und es Ihnen schlecht geht:
Sie machen alles nur noch schlimmer, wenn Sie die Dinge einfach laufen lassen. Im Nachhinein können Sie fast nichts mehr korrigieren. Es zählt nur noch, dass der Gläubiger einen vollstreckungsfähigen Titel hat – ob dieser berechtigt ist oder nicht, spielt praktisch keine Rolle mehr!

Haben Sie jedoch Widerspruch oder Einspruch eingelegt, dann muss der Gläubiger vor Gericht beweisen, dass seine Forderung gegen Sie berechtigt ist. Kann er das nicht, verliert er den Prozess.

Andererseits sollten Sie auch keinen Widerspruch oder Einspruch einlegen, wenn die Forderung berechtigt ist. Denn verlieren Sie den nachfolgenden Prozess, dann entstehen Ihnen weitere Kosten für Rechtsanwälte und Gericht.

Es kann allenfalls Sinn machen, gegen die Bescheide Widerspruch oder Einspruch einzulegen, wenn Sie noch etwas Zeit benötigen, dann die Forderung jedoch bezahlen können oder Sie meinen, mit dem Gläubiger noch verhandeln zu können und dieser nicht vorzeitig an einen Titel kommen soll.

3. Zwangsvollstreckung

Legen Sie keinen Widerspruch oder Einspruch ein, erhält der Gläubiger einen Titel, mit dem er gegen Sie 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Hierzu leitet er zumeist über das Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt die Pfändung in sämtliche Vermögenswerte und Ihr pfändbares Einkommen ein und beantragt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder das Ihres Unternehmens.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.schuldnerberatungen.org/inkasso/

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