Gesetzt den Fall, Sie erhalten ein behördliches Schreiben und man droht Ihnen die Untersagung der Ausübung Ihres Gewerbes an. Wie konnte das geschehen, was tun Sie und was sind die möglichen Folgen?
Warum erhalten Sie dieses Schreiben?
Sie erhalten dieses Schreiben, weil Ihnen das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt unterstellt, Ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß zu betreiben und gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Gewerbeordnung (GewO) zu sein. Im Grunde droht Ihnen ein Berufsverbot.
Beispiele:
- Ihr wirtschaftlicher Leistungswille oder Ihr notwendiges berufliches Verantwortungsbewusstsein fehlt.
- Sie sind nicht mehr in der Lage, die für Ihr Gewerbe notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen bzw. wirtschaftlich nicht leistungsfähig genug.
- Sie haben eine Vermögensauskunft (ehem. eidesstattliche Versicherung) abgeben müssen oder es ist ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ergangen.
- Sie haben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen, die in Zusammenhang mit Ihrer Gewerbeausübung stehen.
- Sie haben Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge gegenüber den Berufsgenossenschaften nicht abgeführt.
- Sie haben Ihre Steuererklärungen nicht oder ständig verzögert abgegeben bzw. Steuerzahlungen nicht oder ständig verzögert geleistet und haben Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Insbesondere Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und den Berufsgenossenschaften führen häufig zu Gewerbeuntersagungsverfahren. Setzen Sie daher bei Zahlungsschwierigkeit Ihre Prioritäten richtig und bedienen Sie diese Verbindlichkeiten möglichst vorrangig.
Was tun?
Zunächst einmal sollten Sie das Verfahren ernst nehmen, denn es kann Ihre gesamte Existenz bedrohen. Halten Sie also unbedingt die gesetzte Frist ein, äußern Sie sich schriftlich gegenüber der Behörde und setzen Sie sich ggfls. mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung. Obwohl es auf ein Verschulden Ihrerseits nicht ankommt, sollten Sie erläutern, was zu den Versäumnissen geführt hat und ankündigen, dass und wie Sie diese auszuräumen gedenken.
Dann setzen Sie sich unverzüglich mit den Gläubigern, vor allem dem Finanzamt, den Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge und den Berufsgenossenschaften in Verbindung, machen deutlich, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen wollen und treffen Ratenzahlungsvereinbarungen.
Informieren Sie das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt auch ohne Aufforderung laufend über die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern und übermitteln Sie Kopien Ihrer Vereinbarungen mit diesen. Stellen Sie einen Sanierungsplan auf und besprechen Sie diesen mit der Behörde.
Seien Sie außerdem zuverlässig in Bezug auf die Wahrnehmung vereinbarter Termine. Wie gesagt, Sie müssen Ihre Zuverlässigkeit beweisen!
Und wenn alles nicht hilft?
Sollte es Ihnen nicht gelingen, die Vorwürfe zu entkräften oder einen nachvollziehbaren Sanierungsplan aufzustellen, dann wird die Behörde eine Gewerbeuntersagungsverfügung gegen Sie erlassen, die im Gewerbezentralregister eingetragen wird. Sie müssen dann die gewerbliche Tätigkeit einstellen und das Gewerbe abmelden.
Gegen die Untersagungsverfügung können Sie auch innerhalb einen Monats Widerspruch einlegen oder im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Ein neuer Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit kann außer in Ausnahmefällen grundsätzlich erst ein Jahr nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides gestellt werden. Aussicht auf Erfolg hat das jedoch nur, wenn die eingangs dargestellte gewerbliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt und insoweit von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann.