Stundung Steuerschulden

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„Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.“ (BMF: Information zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen für von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vom 19.03.2020). „Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.“ (BMF: Information zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen für von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vom 22.12.2020)

Besteht kausaler Zusammenhang zwischen behördlicher oder verordnungsrechtlicher Betriebsschließung oder -beschränkung und dem Umsatzrückgang zur Corona-Pandemie können die Anträge gestellt werden.

Allerdings stellt es für einige Unternehmer nicht nur in Corona-Zeiten eine erhebliche Härte dar, dem Finanzamt pünktlich die Gelder zu überweisen.

Abzugssteuern wie Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind nicht stundungsfähig (§ 222 Satz 3 AO). Das Finanzamt hat wenig bis gar kein Verständnis dafür, dass bereits vereinnahmtes Geld, welches für den Staat (also im Namen und für Rechnung eines anderen) erhoben wurde und je nach Anmeldung (Monats-, Quartals- oder Jahresanmeldung) gezahlt wird, nicht unverzüglich abgeführt wird. Für das Finanzamt ist Umsatzsteuer Fremdgeld und steht dem Unternehmen daher nicht wie eigenes Geld zur Verfügung, muss also nur aufbewahrt und zu bestimmten Zeiten abgeliefert werden. Warum es dann nicht vorhanden sein soll, wo doch damit nicht gearbeitet werden darf, ist dem Finanzamt schlicht nicht klar zu machen. Versuchen Sie daher gar nicht erst Stundungen zu erreichen. Wie oben dargestellt ist es für das Finanzamt ja gar nicht ihr Geld, sondern wird von Ihnen praktisch nur aufbewahrt.

Es ist wichtig, dass Erklärungen über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Stundung (§ 222 AO) oder Erlass (§ 227 AO) sorgfältig und gewissenhaft ausgefüllt werden, damit über einen Zahlungsaufschub der gesetzlich festgesetzten Steuern entschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzbeamten unter Berücksichtigung von sachlichen und/oder persönlichen Stundungsgründen, den Antrag ganz oder teilweise zu bewilligen oder ihn abzuweisen. Achtung: wird dem Antrag stattgegeben fallen derzeit (wird vom Bundesverfassungsgericht überprüft – aktuelle Steuerbescheide enthalten daher den Vorläufigkeitsvermerk) Stundungszinsen iHv 6% p.a. an. Der Erfahrungswert für die Stundungsdauer beträgt 6 Monate. Der Stundungsantrag sollte außerdem vor dem Fälligkeitstermin der zu zahlenden Steuern gestellt werden.

Bei den sachlichen und persönlichen Stundungsgründen gilt ein strenger Maßstab: hierbei sollte sich der Unternehmer Unterstützung durch einen Berater holen, um gemeinsam verbleibende Risiken abzuwägen und eine entsprechende Einordnung vorzunehmen.

Erhebliche Härte

  • Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen
  • Steuerschuldner befindet sich bereits in einer wirtschaftlich schlechten Situation
  • Vermögen ist im Unternehmen gebunden und erforderlich für die Aufrechterhaltung des Betriebes
  • Nachweislich unmittelbare, nicht unerhebliche, coronabedingte, wirtschaftliche Betroffenheit (Liquiditätsschonung durch vorübergehenden Aufschub der Steuerzahlung)

Achtung: das Finanzamt wird zu Lasten der Allgemeinheit nicht die durch den Unternehmer getätigten Investitionen finanzieren. Auch wird nicht von einer erheblichen Härte ausgegangen, wenn zur Begleichung der Steuerschuld die Aufnahme eines Bankkredites möglich ist, oder anderweitige Möglichkeiten bestehen, finanzielle Mittel aufzubringen. Hierzu zählt auch die Verwertung von Vermögensgegenstände, Reduzierung der eigenen Entnahmen und die Einführung von Kurzarbeit.

Sachlicher Stundungsgrund

  • Ergibt sich aus objektiven Umständen
  • Verrechnungsstundung: Erstattungsansprüche werden mit Steuerschulden verrechnet

Persönlicher Stundungsgrund

  • Unvorhergesehene Forderungsausfälle
  • Keine Einnahmen durch Erkrankung
  • Besondere, außergewöhnliche Belastung, die durch Rechnungsvorlage nachgewiesen werden kann
  • Fortführung der wirtschaftlichen Existenz ermöglichen mit Erwartung der künftigen Leistungsfähigkeit (gilt nicht, wenn bereits Insolvenzgründe durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen)

Achtung: Durch hohe Privateinnahmen kann der Stundungsantrag abgelehnt werden. Zahlungsunfähigkeit darf demnach nicht selbst herbeigeführt werden. Finanzamt ist berechtigt entsprechende Prüfungen vorzunehmen, dass die fehlende Leistungsfähigkeit auch nicht gegen Interessen der Allgemeinheit verstößt.

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