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Praxisfälle & Gerichtsurteile

Vermeiden Sie Fehler, die Sie am Ende unnötig teuer bezahlen müssen: Um sich langfristig am Markt durchzusetzen und nachhaltig ein erfolgreiches Unternehmen zu führen, sollten Sie sich deutlich von Mitbewerbern abheben. Für schnelle Unterstützung möchten wir Ihnen daher ein bißchen von unserer Zeit schenken und haben nachstehend Fälle aus der Praxis sowie einige Gerichtsurteile zusammengestellt.

In kritischen, firmenrelevanten Situationen sind Kurzzeit-Beratungen mit ersten Handlungsempfehlungen entscheidend um Veränderungen anzustoßen und innerhalb einer gut überschaubaren Zeitspanne spürbare Fortschritte für sich und das Unternehmen erreichen zu können.

Von jedem erwirtschafteten Euro, den Sie durch unsere Expertise sparen, profitieren Sie ganz persönlich: Wir besprechen mit Ihnen mögliche gangbare Wege, die sich Ihren persönlichen Stärken als Unternehmer anpassen und erarbeiten auch in erfolglos scheinenden Situationen Lösungskonzepte – mit unserer Unterstützung können Sie die Situation beherrschen und die Kontrolle über Ihr Leben wiedererlangen.

Corona-Hilfen für Selbständige unterfallen dem sozial­versicherungs­rechtlichen Beitragsrecht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2024 – L 4 KR 82/24)
Der Zuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ wird vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Dies löst demnach beitragspflichtiges Einkommen in der Kranken- und Pflegeversicherung aus. Kommt es zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Zuschüsse aus den Corona-Hilfen, kann dies wiederum einkommensmindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden. Nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr führt dies entsprechend zu einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.

Das Amtsgericht teilt mit, daß das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben ist. Hat die GmbH nach der Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr, dann wird sie im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und die Titel der festgestellten Insolvenztabelle verlieren ihre Gültigkeit. Das ist in den allermeisten Fällen so.

Hat sie jedoch noch Vermögen, z.B. weil der Insolvenzverwalter nicht alles als verwertbar zur Masse gezogen hat (alte Büromöbel, schrottreife Fahrzeuge, Elektronikschrott) oder war das Verhältnis zwischen Aufwand für den Insolvenzverwalter und Ertrag für die Gläubiger in absehbarer Zeit zu schlecht (schlecht einbringliche Forderungen, deren Schuldner sich in jahrelangen Prozessen mit ungewissem Ausgang erbittert wehren und wobei der Insolvenzverwalter vielleicht die ganze Masse aufs Spiel setzt) oder der Insolvenzverwalter sieht keinen Sinn in der Verwertung eines Miethauses im Ausland, dann dürfen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Gläubiger abzüglich ihrer erhaltenen Quote erneut gegen die GmbH vollstrecken, denn eine Restschuldbefreiung wie bei natürlichen Personen findet bei der GmbH nicht statt.

Der Geschäftsführer oder der Mehrheitsgesellschafter muß dann den Rest verwerten, quotal den Gläubigern zukommen lassen und dann die Gesellschaft löschen lassen. Er kann damit natürlich auch den vormaligen Insolvenzverwalter auf eigene Kosten beauftragen, sofern er sich das leisten kann.

Kein Rückforderungsanspruch von Corona-Soforthilfen, wenn Zahlungsempfänger diese nachweislich zum Zwecke der Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen (s. Bedingungen im Bewilligungsbescheid) genutzt hat: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf Urteile v. 16.8.2022, 20 K 217/20, 20 K 393/22 und 20 K 7488/20. Rückforderungen dürfen bei Zweckentfremdung (z.B.: Sicherung der Lebenshaltungskosten) erfolgen, wenn die in den verbindlichen Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht eingehalten werden. Ohne Rechtsgrundlage darf die Rückforderung auch nicht erfolgen: Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile v. 17.3.2023, 4 A 1986/22; 4 A 1987/22; 4 A 1988/22. Um die Existenzgrundlage zu sichern, sollten Selbstständige aufstockende Leistungen beantragen.

Keine Checkliste nimmt Ihnen die Entscheidung ab, welchen Weg Sie nun einschlagen sollen. Unser Ziel ist es, schwierige Sachverhalte inhaltlich einfach darzustellen. Zusätzlich werden wir und unsere Leistungen von einem professionellen und erfahrenen Netzwerk unterstützt.

Nicht nur aufgrund von Corona sind die Insolvenzen auf einen historischen Höchststand gestiegen. Unsere aktuellen Projekte zeigen, dass in fast allen Fällen die „Sünden der Vergangeheit“ sehr deutlich ins Rampenlicht treten. Oft wurden Anzeichen von Krisen über lange Zeit ignoriert. Unter normalen Bedingungen hat das auch meistens funktioniert. Unternehmerische Schieflagen kündigen sich in der Regel schon frühzeitig an. Es gibt hinreichend Alarmsignale – man muss sie nur wahrnehmen. Werden sie nicht oder zu spät erkannt, kann das katastrophale Folgen haben. Generell gilt es unter Extrembedingungen besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen – jeder einzelne Fehler kann entscheidend sein!

 

Alarmsignale sind zum Beispiel:        

  • Zunahme von Reklamationen und Gewährleistungsansprüchen
  • Eigene Belastbarkeit ist auf dem Tiefpunkt
  • Mittbewerber übernehmen Kunden
  • Rückgang von Umsatz und Gewinn
  • Verlust wichtiger Kunden bzw. Lieferanten
  • Abhängigkeit von einzelnen Kunden und/oder Lieferanten
  • Verschlechterung des Betriebsklimas
  • Erhöhte Fluktuation von  Mitarbeitern
  • Differenzen zwischen den Inhabern/Gesellschaftern und/oder Geschäftführern
  • Bank lehnt Finanzierung ab
 

Für uns alle ist es sehr schwer, sich einzugestehen, dass man sich in einer Krise befindet. Falscher Scham oder Stolz sind hier besonders gefährlich; oft verzichtet man auf deshalb Hilfe von außen. Man hofft auf die Zukunft, auf den nächsten Auftrag, den nächsten Monat, das nächste Jahr. Unter Anspannung Aufträge bzw. Umsätze zu generieren ist schwer und jede Absage gleicht einer Katastrophe – doch die Hoffnung stirbt zuletzt. Dabei ist es gerade jetzt wichtig sein Unternehmen mit einem Blick von Außen (Hubschrauberperspektive) zu betrachten.

Beantworten Sie doch einfach für sich die folgenden Fragen – Sie werden in kurzer Zeit selber hausfinden, wo Sie stehen.

Leben Sie Ihre Unternehmensphilosophie?                                            

  1. Ist das Betriebsklima gut?                                                                         
  2. Stehen Ihre Mitarbeiter loyal zum Unternehmen?                                  
  3. Werden die Gehälter pünktlich bezahlt?                                                 
  4. Wurden die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt?                             
  5. Führen Sie regelmäßige Mitarbeitergespräche?                                      
  6. Ermitteln Sie den Auslastungsgrad Ihrer Mitarbeiter?                           
  7. Haben Sie Arbeitsvorräte für die nächsten 3 Monate?                           
  8. Sind alle fälligen Steuern bezahlt?                                                          
  9. Sind Sie mit Ihrem Steuerberater zufrieden?                                          
  10. Hinterfragen Sie Ihre BWA und bekommen Sie verständliche Antworten?
  11. Beschäftigen Sie einen eigenen Buchhalter?                                           
  12. Planen Sie Ihre Liquidität und werten Sie Ihre Bilanz aus?                    
  13. Kennen Sie Ihre Umsatzrendite? 
  14. Kennen Sie Ihre Rentabilitätsquote?                                                        
  15. Haben Sie ein strukturiertes Forderungsmanagement?                         
  16. Steigern Sie laufend Ihre Umsätze?                                                         
  17. Ist Ihr Gewinn im letzten Jahr gestiegen?                                               
  18. Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen bei Ihren Gläubigern
  19. innerhalb der Zahlungsziele nach?                                                           
  20. Sind Bestellungen auf Rechnung mit Zahlkungsgziel möglich?             
  21. Ist genügend Liquidität vorhanden, um 90% Ihrer Forderungen innerhalb von 3 Wochen zu bezahlen?                                                    
  22. Ist Ihr Kreditrahmen ausreichend?                                                          
  23. Kommen Sie derzeit ohne zusätzliches Eigenkapital aus?                     
  24. Nehmen Sie den Skontoabzug Ihres Lieferanten in Anspruch?              
  25. Ist Ihre aktuelle Liquidität ausreichend?                                                 
  26. Sind Sie mit Ihrem Kreditinstitut zufrieden?                                           
  27. Ermitteln Sie eine Angebotserfolgsquote?                                               
  28. Nutzen Sie Cross-Selling?                                                                         
  29. Überprüfen Sie laufende Verträge wie Versicherungen, Energieversorger, Telekommunikationsverträge Serviceverträge etc?            
  30. Ist die Unternehmensführung geregelt, falls Ihnen einmal etwas passiert?                                                                                          
  31. Leiden Sie an Schlafstörungen?                                                                           

Mehr als 25 Antworten mit Ja:
Es geht Ihrem Unternehmen gut. Ihr Optimierungspotential ist gering.

18 – 24 Antworten mit Ja:
Sie haben Handlungsbedarf und sollten die Nein-Antworten mit Ihrem Unternernehmensberater diskutieren.

0 – 17 Antworten mit Ja:
Sie haben dringenden Handlungsbedarf. Bitte rufen Sie unverzüglich Ihren Unternehmensberater an.

Prüfung der Rentenversicherungsanstalt: Ein Auftrag wurde beispielsweise an einen Subunternehmer, Texter, Handwerker oder Grafiker vergeben und plötzlich stellt sich heraus, dass der Gesamtumsatz hauptsächlich von einem einzigen Auftraggeber generiert wurde. Sorge um die Strafbarkeit und die Haftung bei der Vorenthaltung des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils am So­zi­al­ver­si­che­rungsbeitrag beim Vorwurf der Scheinselbstständigkeit führt bei Auftraggebern zur Unsicherheit. Um dem vorzubeugen, sollte ein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status – Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellt werden.

Alternativ bzw. bis zur Feststellung kann auch der nachfolgende Text in den Dienstleistungs- Honorar-, oder Werkvertrag mit aufgenommen werden: „Der Auftragnehmer oder Subunternehmer versichert, dass er nicht ausschließlich für den Auftraggeber tätig ist und dass er weitere Kunden hat, so dass er nicht als Scheinselbständiger des Auftraggebers gilt. Sollte sich diese Versicherung als unwahr herausstellen und der Auftraggeber in irgendeiner Weise für die Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers oder Subunternehmers einen Nachteil erleiden, so hat dieser den Auftraggeber so zu stellen, wie er stehen würde, als wäre er ausschließlich als Selbständiger für den Auftraggeber tätig geworden.“

Weitere Informationen finden Sie hier.

Jedes einzelne Logo ist eine Markenrechtsverletzung. Auch das Aufmalen von Marken wie Chanel oder Louis Vuitton auf Nike Schuhen ist eine Markenrechtsverletzung. 

Grundsätzlich muss man für die Benutzung einer Marke mit dem Markeninhaber einen Markenlizenzvertrag abschließen.

Ein Markenlizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Markeninhaber einem Dritten die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen. Den Markeninhaber nennt man Lizenzgeber, den Dritten Lizenznehmer. 

Feststellung einer Markenverletzung:

Ausgangspunkt der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt, bildet in Deutschland § 14 MarkenG bei einer eingetragenen Marke bzw. § 15 MarkenG bei einer Benutzungsmarke oder einer geschäftlichen Bezeichnung: Eine Marke hat die Wirkung, dass allein der Markeninhaber befugt ist, die Marke im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  • das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  • unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  • unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
  • das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Die Verletzung einer Marke setzt allgemein voraus, dass wenigstens ähnliche Zeichen für ähnliche Leistungen verwandt werden. Bei berühmten Marken genügt die Verwendung ähnlicher Zeichen.

Im Detail kann es sich bei der Markenverletzung um eine identische Markenverletzung, eine ähnliche Markenverletzung oder eine mittelbare Markenverletzung handeln.

1. IV über neues Gewerbe nicht nur informieren, sondern auch fragen, ob er das Gewerbe freigeben und für diesen Fall ein Entgelt festlegen will, mit dem die Gläubiger so gestellt werden, als hätte man eine Angestelltentätigkeit aufgenommen.

2. Alternativ dem IV die Bücher offenlegen, nichts bezahlen, solange nichts verdient wird, aber dann Bewerbungen schreiben und diese auch zum Nachweis gut aufbewahren.

Vorsicht bei Weiternutzung des Namens: Der gehört im Zweifel zur Insolvenzmasse. Besser einen neuen Namen ausdenken oder einen, der den Kunden zwar bekannt vorkommt, aber dennoch nicht die Namensrechte der Masse verletzt.

Ganz konkretes Beispiel: Alter Name ist „Müller Garagen – wir fertigen auch Carports und Wintergärten“

Neuer möglicher Name: „Müller Aluminiumbau – geeignet für Balkone, Carports und Wintergärten“

Die Verwendung des Namens „Müller“ kann der Insolvenzverwalter gem. § 12 BGB nicht verbieten, schließlich heißt der Unternehmer so. Verbieten kann er aber die Kombi mit „Garagen“ – tatsächlich hat der Insolvenzverwalter dem Unternehmer den Namen für 7.000, – zum Kauf angeboten.

Urteile zum Thema:

AG Darmstadt Beschluss vom 16.11.2022, Az. 9 IK 453/22, Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners und zusätzlich erzielten Einkünften aus abhängiger Beschäftigung. Leitsatz: Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.

Hat der Schuldner nach erfolgter Eröffnung der Insolvenz neue Gläubiger, so sind diese Verbindlichkeiten aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen. Achtung: wenn einer der alten Gläubiger von den neuen Schulden erfährt, kann er die Versagung der Restschuldbefreiung verlangen.

Musterbrief für ein Schreiben an den Gläubiger:

Guten Tag,

ich beziehe mich auf Ihren Vollstreckungsversuch in Höhe von 00,00 € über Herrn Obergerichtsvollzieher (Name) im (Monat) dieses Jahres.

Bezüglich dieser Forderung ist mir im Jahre 20.. nach einem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden, was Ihnen als in das Verfahren involvierte und diesbezüglich vom Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzgericht notwendigerweise informierte Gläubigerin bekannt war. 

Dennoch haben Sie …Tage nach Löschung sämtlicher Einträge in meiner Schufa am (Datum) mit einer Anfrage bei der Schufa dafür gesorgt, dass diese wieder einen Eintrag aufweist, der auf die Abläufe vor der Löschung hinweist. Dieses konterkariert den Sinn und Zweck der Löschung in der Schufa 3 Jahre nach der Erteilung der Restschuldbefreiung. Ich fordere Sie daher auf, diese Anfrage bei der Schufa löschen zu lassen.

In Kenntnis der Restschuldbefreiung haben Sie sodann einen Vollstreckungsversuch unter Einsatz eines nicht entwerteten Titels unternommen und ich war gezwungen, die Einrede der mir erteilten Restschuldbefreiung zu erheben. Zur Vermeidung der Wiederholung eines derartigen Vorganges sowie einer etwaigen Vollstreckungsgegenklage habe ich Sie nach § 767 ZPO daher aufzufordern, den Vollstreckungstitel herauszugeben. Da der titulierte Anspruch mit der Erhebung der Einrede der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist, habe ich hierauf einen Anspruch analog § 371 BGB.

Ich möchte Sie bitten, die beiden o.a. Angelegenheiten bis zum (Datum) zu erledigen und mir die Erledigung anzuzeigen, andernfalls ich mir weitere Schritte vorbehalte.
Eine Kopie dieses Schreibens habe ich Herrn OGV (Name und Anschrift) zur Kenntnis gegeben.

Leider kann man dieses Geld nicht retten. Die Zweckbindung gilt nicht gegenüber dem Gläubiger. Für den ist das einfach nur pfändbares Geld! Hierzu gibt es sogar ein aktuelles Urteil – in diesem Fall zu dem Thema prozessualer Kostenerstattungsanspruch (ist aber bei allen anderen Dingen auch so) BGH Beschl. 18.1.17 VII ZB 9/14.

Der Kostenerstattungsanspruch fällt allerdings nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Schuldner und sein anwaltlicher Vertreter einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Im Falle der Bewilligung macht der Rechtsanwalt seine Kosten gem. § 126 Abs. 1 ZPO in eigenem Namen gegen den Prozessgegner geltend und dieser eigenständige Kostenerstattungsanspruch des Anwalts führt zu einer Verstrickung des Anspruchs des vertretenen Schuldners zugunsten des Anwalts (Prütting/Gehrlein ZPO  8. Aufl. ZPO § 126 Rdnr. 11).

Bei juristischen Personen und Selbstständigen erfolgt zumeist eine Insolvenzanmeldung aufgrund

  • offener Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen
  • Sozialabgaben
  • zurückbehaltener Steuerzahlungen
  • Notleiden eines Kredites

Ein Gutachter prüft nun den Insolvenzgrund einer Überschuldung auf Zulässigkeit und Begründetheit nach:

  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
  • Überschuldung, § 19 InsO   

Außerdem werden vom Gericht im Rahmen der Antragsprüfung noch folgende Voraussetzungen geprüft:

  • die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§11 InsO),
  • die Antragsberechtigung, wobei zur Antragstellung sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger berechtigt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO), sowie
  • bei einem Antrag eines Gläubigers die Glaubhaftmachung von dessen Forderung und des vorgebrachten Eröffnungsgrunds (§ 14 InsO).

Falls keine Insolvenzlage vorliegt (von lateinisch: insolvere = unlösbare), also keine unlösbare Situation, wird die Insolvenzanmeldung kostenpflichtig plus ca. 1.200, – € Gutachtergebühren abgewiesen.

Achtung: Unberechtigte Insolvenzanmeldungen (ggf. von einem Gläubiger) werden zurückgewiesen und führen dazu, dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sofern ein Gutachter bestellt worden ist, können diese ganz erheblich sein. Außerdem können strafrechtliche Folgen eintreten und das Handeln kann als Nötigung, Erpressung und versuchter Betrug geahndet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Es ist rechtlich nicht möglich, die Unterlagen vom Steuerberater herauszuverlangen, ehe nicht die Gebühren gezahlt wurden. Hintergrund ist das sog. Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zur Begleichung der Gebührenforderungen. Sind die bisher erbrachten Dienstleistungen allerdings bezahlt, kann der Vertrag mit dem Steuerberater sofort und jederzeit gekündigt werden, da es sich hierbei um Dienstleistungen höherer Art handelt.

Bevor weitere Schritte eingeleitet werden ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ein neuer Steuerberater mit der Prüfung der Steuerunterlagen beauftragt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle der Insolvenz ein Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet werden könnte. Eine Nichtabgabe der Steuererklärung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 AO, der Steuerhinterziehung. Daher gilt: jetzt so schnell wie möglich die Jahresabschlüsse nachmachen und einreichen!  

Wenn kein Geld für einen Steuerberater da ist, geht Schnelligkeit vor Genauigkeit: zur Not irgendetwas einreichen, egal, wie unprofessionell das aussieht und vermerken, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und kein Geld für einen Steuerberater da ist. Es darf nur nicht grundlegend falsch sein. In dieser Situation reicht es erfahrungsgemäß auch, die entsprechenden Erklärungen „so gut wie möglich“ abzugeben. Juristischer Hintergrund ist, dass etwas Unmögliches (beispielsweise Unterlagen beizubringen, die man – warum auch immer – einfach nicht mehr hat) vom Bürger nicht verlangt werden darf (Juristen scherzen gerne auf Deutschlatein:“Nemo dat, quod non hat!“  I.e.: „Niemand kann geben, was er nicht hat!“ bzw. „Etwas Unmögliches kann nicht verlangt werden.“ Ist mittlerweile von einem Kalauer zu einem anerkannten Rechtsgrundsatz geworden!) und das Argument „er hätte ja früher…“ allenfalls für ein Ordnungsgeld oder eine einigermaßen zutreffende Schätzung reicht – vorausgesetzt, er gibt sich jetzt Mühe!

Es sollte also möglichst schnell möglichst viel zusammengetragen (wir haben mit ggü. dem Finanzamt angekündigten 4-6-Wochen-Zeiträumen gute Erfahrungen gemacht) und der Rest glaubhaft versichert werden. Die Mühe sollte erkennbar sein sowie die Unmöglichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mehr bzw. Genaueres zu bringen. Dazu erklären Sie, dass Ihr Steuerberater aufgrund der finanziellen Rückstände nicht mehr tätig werden will und dass Sie die Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen selbst zusammengestellt haben.

In der Sache selbst der Staatsanwaltschaft genau begründen, was passiert ist – das sind alles Strafzumessungsgründe.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zuständig für die Aufsicht von Google ist aufgrund des Firmensitzes der Google GmbH in Deutschland:

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

– Referat D6: Medien, Telemedien und Telekommunikation, E-Gouvernement –

Klosterwall 6, 20095 Hamburg

Tel.: 040/42854-4040 (Geschäftsstelle), 

Fax: 040/42854-4000

Der Verfahrensablauf ist etwas umständlich, aber recht wirksam: Eine Mail an die o.g. Adresse schreiben mit dem Hinweis, dass gemäß § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet eine Veröffentlichung später als 14 Tage nach Eintritt des jeweiligen Geschehnisses unzulässig ist und durch den rechtswidrigen Eintrag ein berufliches Fortkommen behindert wird. Eine Beschwerde an den Betreiber der Internetseite ist nicht möglich, da sich der Server bekanntermaßen in der Republik Tonga befindet.

Erfahrungsgemäß erfolgt die Nennung einer Internetadresse von Google, bei der die Beschwerde eingegeben werden soll und die Mitteilung, dass nach einer Ablehnung der Beschwerde durch Google eine erneute Meldung erfolgen soll.

Grundsätzlich darf zwar eine Ansprache mit persönlicher Werbung ohne Einwilligung nicht erfolgen – doch dies sieht in der Praxis oft anders aus und es gibt außerdem zahlreiche Ausnahmen. Generell sollte daher der Nutzung der Daten widersprochen werden:

Guten Tag, 

hiermit fordere ich Sie nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf, mir unentgeltlich Auskunft zu erteilen über 

– die bei Ihnen über mich gespeicherten Daten, 

– den Zweck der Speicherung, 

– die Personen und Stellen, an die meine Daten regelmäßig übermittelt werden sowie 

– Herkunft und Empfängerinnen oder Empfänger. 

Außerdem widerspreche ich der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung (§ 28 Abs. 4 BDSG) und erbitte eine Bestätigung. 

Sollten Sie meiner o. g. Aufforderung nicht bis zum ______ nachkommen, werde ich mich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden.

Gewerbsmäßige Adresshändler werden die Auskunft zu Herkunft und Empfänger der Daten aufgrund der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verweigern.

Kostenfreie Kopien der Daten von Auskunfteien sind hier erhältlich: SCHUFA (§ 34 BDSG)ICD (InfoScore Consumer Data – § 34 BDSG und Creditreform Boniversum(§ 34 BDSG). 

EuGH zur Reichweite des Rechts auf Datenlöschung: Urteil v. 27.10.2022, C-129/21

Eine EU-Insolvenz ist mir erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, u.a. Verlegung des privaten und beruflichen Lebensmittelpunktes in das Land der Wahl. Ein wesentlicher Faktor ist, dort für min. 18-24 Monate uneingeschränkt zu leben und zu arbeiten. Es wird eine Wohnung, Sozialversicherungsanmeldung und regelmäßig nachweisbare Einkaufsbelege aus dem Ausland benötigt. Eine einfache Arbeitsvertragsumschreibung tut es nicht. Empfehlenswert ist eine EU-Insolvenz nur, wenn eine Abmeldung in Deutschland und eine Anmeldung im Ausland erfolgt und man dort konsequent bleibt. Alles andere birgt zu viele rechtliche Unsicherheiten, bis hin zur Restschuldversagung. Dies bedeutet, über Jahre keine Insolvenz mehr anmelden zu können.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann eine Bank nur verlangen, wenn die Kündigungsgründe in der Verantwortungssphäre des Darlehensnehmers liegen, beispielsweise durch Insolvenz oder Verzug mit den Darlehensraten.

Liegen die Kündigungsgründe in der Verantwortungssphäre der Bank, also beispielsweise bei einer Änderung der Geschäftspolitik, dann ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig.

Notlagentarif – dieser bietet Schutz vor Überschuldung (Informationen vom Verband der Privaten Krankenversicherungen)

•           wer nicht hilfebedürftig (nach der Beurteilung vom Sozialamt oder Jobcenter) ist, seine Beiträge trotzdem nicht zahlen kann, wird nach zwei Mahnungen in den Notfalltarif eingestuft.

•           in diesem Tarif beschränken sich die Leitungen auf die Notfallversorgung:

Behandelt werden nur noch Schmerzzustände als auch akute Erkrankungen des Versicherungsnehmers. Die privaten Versicherungen bezahlen für Kinder jedoch auch weiterhin Schutzimpfungen und auch gewisse Vorsorgeuntersuchungen

•           Alterungsrückstellungen können in diesem Tarif jedoch nicht aufgebaut werden

•           bis zu diesem Zeitpunkt gebildete Alterungsrückstellungen finden auch weiterhin eine Anrechnung

•           der Beitrag ist sehr gering, damit die Schulden möglichst nicht weiter steigen.

•           Wechsel zurück in den eigentlichen Tarif, wenn die Notlage vorbei ist.

Hier finden Menschen ohne Krankenversicherung Ärzte und medizinische Fachkräfte, die die Erstuntersuchung und Notfallversorgung bei plötzlicher Erkrankung, Verletzung und Schwangerschaft vornehmen. Auch hier gibt es weitere Informationen.

Schulden bei der Krankenversicherung sind für Betroffene eine große Belastung. Den Schuldenberg abzuarbeiten, ist vor allem für Geringverdiener nicht einfach. Das Beitragsschuldengesetz soll dabei helfen, die Schulden schneller abzuzahlen.

Wenn der Firmeninhaber bzw. ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen, beispielsweise bei deliktischen Forderungen, für die Firma gehaftet hat, wirkt sich dies auch nachteilig für die private Schufa aus. Ist dies nicht der Fall berührt die Firmeninsolvenz die private Schufa nicht. Allerdings wird die Insolvenz eines Unternehmens auch anderen Auskunfteien unter namentlicher Nennung des Geschäftsführers gemeldet. Unternehmen, die Vertragspartner der Schufa sind, können Schulden ihrer Kunden dort melden. Das sind in erster Linie Banken, aber auch Händler, Onlinehändler, Telekommunikationsanbieter, einige Energieversorger und gewerbliche Wohnungsunternehmen.

Hinweis: Die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenz der Gesellschaft umschließt nicht die Angaben zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. März 2015 entschieden (IX ZB 62/14). Die gesetzliche Auskunftspflicht umfasst nicht die Angaben zu den privaten Vermögensverhältnissen, sondern lediglich Angaben zur Gesellschaft.

Mit diesem Beschluss hat der BGH die Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers erheblich eingeschränkt, indem sich der Geschäftsführer zu den eigenen finanziellen Verhältnissen nicht äußern muss. Allerdings darf er die Auskunft zu den wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens nach wie vor nicht verweigern. Ebenso müssen auch gegen ihn oder die Gesellschaft gerichtete (Schadenersatz)Ansprüche offengelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Unpfändbar sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (z.B. Sterbegeldversicherung), wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt (§ 850b Absatz 1 Nummer 4 Zivilprozessordnung). Übersteigt die Versicherungssumme diesen Betrag, sind 3.579 Euro unpfändbar; nur der überschießende Betrag ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs pfändbar. Er erteilt damit der Meinung eine Absage, dass bei Überschreitung der Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt pfändbar seien. (Beschluss vom 12.12.2007, Az: VII ZB 47/07)

Sollte der Insolvenzverwalter daher eine solche Sterbegeldversicherung gekündigt haben empfiehlt es sich, zum Insolvenzverwalter zu gehen und ihm mitzuteilen, dass sein Vorgehen (s.o.) nicht zulässig war und er Sie so zu stellen habe, wie Sie denn stehen würden, hätte er die Pfändung und damit die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht vorgenommen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Auch neben einer abhängigen Beschäftigung ist eine freiberufliche Tätigkeit möglich, sofern sie die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen der Angestelltentätigkeit nicht beeinträchtigt.

Sie können im Rahmen Ihrer Freizeit daher ruhig Aufträge als Freiberufler annehmen, ganz egal, wie die Befristungskontrollklage ausgeht. 

Natürlich können Sie sich in auftragsfreien Zeiten auch arbeitslos melden, sollten dann aber der Arbeitsagentur gegenüber die aktuelle Situation darlegen.

Auch Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern sind zulässig, achten Sie dann jedoch darauf, dass Sie den Beginn einer etwaig neuen Tätigkeit mit dem Beendigungstermin bzw. im Gewinnfall Ihrer Klage den Kündigungsfristen des alten Arbeitsverhältnisses abstimmen und vielleicht einen flexiblen Antrittstermin vereinbaren.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein Gläubiger und der Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit der sogenannten Austauschpfändung (§ 811 a ZPO). Dies bedeutet, dass dem Schuldner im Austausch gegen die Pfändung des hochwertigen Autos, PCs, Laptops oder Tablets ein Ersatzstück einfacher Art und Güte oder der zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes notwendige Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Damit wird das grundsätzlich unpfändbare Gerät pfändbar. Liegt der Wert des gepfändeten Gegenstandes beispielsweise bei 1.000,00 € und der des ausgetauschten Gegenstandes bei 100,00 €, verbleibt ein Zufluss beim Gläubiger aus der Austauschpfändung in Höhe von 900,00 €. Austauschpfändungen können sich also lohnen – je höherwertiger die Gegenstände, die gepfändet werden, sind. Der Insolvenzverwalter kann sich auch darauf berufen, dass das Fahrzeug gar nicht beruflich benötigt wird, bietet deshalb keine Austauschpfändung an und pfändet sofort das Fahrzeug. Unpfändbar sind allerdings sämtliche Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf [vgl. Uhlenbruck/Hirte InsO § 36 Rn. 14; MüKolnsO/Peters InsO § 36 Rn. 9) Von Bedeutung sind die allgemeinen örtlichen, sozialen und beruflichen Verhältnisse, aber auch persönliche Umstände wie das Alter des Schuldners, eine Behinderung oder die Zahl der im Haushalt lebenden Personen (vgl. KindIjMeller-Hannisch/Wolf, Gesamtes Recht der ZPO § 811 Rn. 10).

Achtung: Sollte das Fahrzeug vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen guten Bekannten oder an ein Familienmitglied verkauft worden sein, um dieses zu retten, ist äußerste Vorsicht geboten. Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Je kürzer die Handlung vor Eröffnung der Privatinsolvenz liegt, umso einfacher gestaltet sich die Anfechtung für den Insolvenzverwalter. Um so viel Geld wie möglich zur Masse zu ziehen, wird der Insolvenzverwalter anbieten, das Fahrzeug aus der Masse herauszukaufen.

Auch interessant: Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

Bitte überprüfen Sie, ob der Gerichtsvollzieher nicht nur beauftragt wurde das Fach zu öffnen, sondern dass er den Inhalt ebenfalls pfänden darf! Wurde nämlich dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beigefügt, darf dieser nur das Fach öffnen und nicht pfänden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zunächst einmal besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung. Hierfür ist ab Kenntnisnahme der Beitragserhöhung ein Monat Zeit. Der Vertrag endet jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung wirksam würde. Achtung: Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht. Schadensfall: Kommt es zu einem begründeten Rechtsfall, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Regel vorzeitig kündigen – unabhängig davon, ob der Versicherer die vereinbarte Leistung erbringt oder verweigert. Nachdem der Rechtsfall abgeschlossen ist oder der Kunde über die Leistungsverweigerung informiert wurde, kann dieser innerhalb eines Monats kündigen. Allerdings steht dem Versicherer bei Kündigung auch im Schadenfall die bereits gezahlte Versicherungsprämie zu und wird nicht zurückerstattet.

Um die Frist nicht zu verpassen, sollte rechtzeitig die Kündigung beim Versicherer erfolgen:

Guten Tag,

bitte um Beendigung des Vertrages (Versicherungsscheinnummer) zum (Datum) bzw. zum nächstmöglichen Termin. Bitte um Löschung meiner Bankverbindung und schriftliche Bestätigung der Kündigung. Vielen Dank!

Die Höchstlaufzeit von Versicherungen ist übrigens gesetzlich geregelt: Länger als drei Jahre kann kein Schaden- oder Unfallversicherungsvertrag laufen.

Wird der Vertrag jedoch weder vom Versicherten noch vom Versicherer gekündigt, verlängert sich der Versicherungsvertrag immer wieder um ein weiteres Jahr.

Prüfen Sie eingehend, wenn vorhanden, Ansprüche aus der Restschuldversicherung. Diese haben zwar umfangreiche Leistungsausschlüsse, aber vielleicht besteht Versicherungsschutz bei Zahlung der Darlehensraten. Leistungen aus einer Restschuldversicherung können übrigens nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte berufsunfähig wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 19 U 57/07) dürfen Restschuldversicherungen Leistungen ausschließen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung hervorgerufen wird. Ist es aber genau andersherum, dass die psychische Erkrankung auf ein organisches Leiden zurückzuführen ist, muss die Versicherung zahlen.

Informationen zur Betriebsschließungsversicherung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich immer – ein Prokurist grundsätzlich nicht. Im Falle des Investors kommt, trotz des Rückzugs auf die Prokura, jedoch eine Haftung als faktischer Geschäftsführer in Betracht. Hierbei ist die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführung maßgeblich auch, wenn ohne förmliche Bestellung die faktische Übernahme stattgefunden hat. Entscheidend für den faktischen Geschäftsführer ist, dass er ohne förmliche Bestellung als Geschäftsführer und Eintragung im Handelsregister und damit ohne gesetzlicher Vertreter der GmbH zu sein für die Folgen seiner Handlungen haftet. Für den Titulargeschäftsführer hingegen gibt es keine Haftungsprivilegierung, auch ohne dass er tatsächlich nicht gehandelt hat. Er haftet allein aufgrund seiner organschaftlichen Bestellung. Salopp gesagt ist es keine gute Idee, wenn eine Person „scheinbarer“ Geschäftsführer (Titulargeschäftsführer) und ein anderer aufgrund seiner tatsächlichen Leitungsmacht faktischer Geschäftsführer ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Nach den Vorschriften des GmbHG ist Ziel der Liquidation einer GmbH die Liquidierung sämtlicher Vermögensgegenstände sowie die Berichtigung aller Verbindlichkeiten aus dem Liquidationserlös, § 70 GmbHG. Verbleibt hiernach ein Überschuss, so ist dieser an die Gesellschafter der GmbH auszukehren, § 72 GmbHG.

Sollte dagegen der Liquidationserlös nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, ist § 15a InsO zu beachten, der für eine GmbH gilt, egal ob diese werbend tätig ist oder sich in Liquidation befindet. Das bedeutet, dass der Liquidator zur Insolvenzantragstellung verpflichtet ist, sobald für ihn eine Überschuldung der Gesellschaft erkennbar oder die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Eine Löschung der zu liquidierenden Gesellschaft bei noch bestehenden Forderungen ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur für die grds. von Amts wegen durchzuführende Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

Eine Haftung des Geschäftsführers für Ordnungsgelder der Gesellschaft kann sich aus § 9 OWiG ergeben. Das setzt aber ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus, welches in der Regel ein Organisationsverschulden darstellen muss. Fällt dem Geschäftsführer ein solches nicht zur Last, besteht insofern keine Haftung für nicht durch die GmbH zu leistende Ordnungsgelder.

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Ja! Bei der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber kann sogar die gesetzliche Kilometerpauschale zugrunde gelegt werden. Folgende Mustervereinbarung könnte getroffen werden:

Kilometergeldvereinbarung

zwischen

Herrn Mario Nese
(Adresse)

und

Frau Susi Sorglos
(Adresse)

sowie der 

Brecheisen UG (haftungsbeschränkt),
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Platz,
Dorfstr.3, 12345 Urlaubsguru.

Frau Sorglos ist Angestellte der Brecheisen UG mit regulärer Dienststelle in der Niederlassung Übersee und benötigt für Dienstfahrten des Öfteren ein KFZ. Sie hat aber keines und Brecheisen stellt keine Firmenfahrzeuge zur Verfügung.

Herr Nese ist bereit, Frau Sorglos hierfür das in seinem Eigentum stehende und auf ihn zugelassene KFZ Marke Porsche Kombi mit Anhängerkupplung und Dachgepäckträger, amtliches Kennzeichen UG 8-15, zur Verfügung zu stellen. Herr Nese berechnet Frau Sorglos hierfür 30 Cent/km. 

Frau Sorglos ihrerseits ist berechtigt, gegenüber der Brecheisen UG betrieblich bedingte Fahrten mit Privatwagen ebenfalls mit 30 Cent/km abzurechnen.

Die vertragschließenden Parteien kommen zur Abkürzung des Zahlungsweges daher überein, dass die Brecheisen UG aufgrund der jeweiligen Kilometergeldabrechnung der Frau Sorglos für betrieblich bedingte Fahrten ihr gegenüber die entsprechenden Überweisungen direkt auf das Konto von Herrn Nese bei der Sandbank IBAN 123ganzviele tätigt und dass damit sowohl der Zahlungsanspruch Frau Sorglos gegenüber der Brecheisen UG als auch der des Herrn Nese gegenüber Frau Sorglos erfüllt ist.

Übersee, den                                                             Übersee, den

___________________                                                         ____________________________
Mario Nese                                                    Susi Sorglos

Urlaubsguru, den

___________________
Alexander Platz
Brecheisen UG

Hat der Arbeitgeber für die Dienstfahrten mit den Privatfahrzeugen seiner Mitarbeiter eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen? Diese würde Schäden, die während der Dienstfahrt am Fahrzeug des Freundes entstehen, absichern. Dies hat den Vorteil, dass Kfz.-Versicherung des Freundes nicht belastet wird bzw. der Rabattverlust durch die Dienstreisekaskoversicherung erstattet wird.

Urteil zum Thema: BAG, 02.05.2023 5 AZR 273/22

Die durch die Vermögensauskunft ermittelten Informationen werden zwei Jahre lang beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form gespeichert. Gläubiger verschaffen sich hierdurch einen Überblick der Sach- und Vermögenswerte. Auch weitere Gläubiger können auf Antrag auf diese Daten zugreifen und Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners abfragen. Sollten keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sein, wird in der Regel für die nächsten 2 Jahre auf weitere Vollstreckungsversuche verzichtet. Allerdings sind Kontopfändungen wahrscheinlicher und auch zulässig, da in der Vermögensauskunft alle Konten wahrheitsgemäß angegeben werden müssen, die bis zu diesem Tage eröffnet wurden. Es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden, da dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Nach §760 ZPO darf außerdem Akteneinsicht verlangt werden, um ggf. einen begründeten Widerspruch einzulegen. Ggf. wäre der Aufbau einer neuen Bankverbindung zu überlegen, um die laufenden Einnahmen zu sichern und über die auch eine Umschuldung vorgenommen wird.

Um zu verhindern, dass der Gläubiger zusätzlich zum pfändbaren Anteil, der vom Arbeitgeber ausgekehrt wird, auch noch das unpfändbare Einkommen erhält, muss ein Freigabebeschluss beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) angefordert werden (Antrag gem. § 850k Abs. IV ZPO auf Pfändungsschutz bezüglich des vom Arbeitgeber überwiesenen unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens). Liegen mehrere Kontopfändungen vor, müssen einzeln für jede Pfändung separate Anträge gestellt werden. Nachweise zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages sollten mit eingereicht werden! 

Bei Kontopfändung durch das Finanzamt sollten Sie folgendes beachten:

•           Informieren Sie umgehend Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Wir sind darauf spezialisiert, eine strukturierte Vorgehensweise für Krisensituationen zu erarbeiten. Daher vermitteln wir bei speziellen Fragen gern den Kontakt zu unseren Experten aus dem Netzwerk – diese wurden von uns sorgfältig ausgewählt und teilen unser Anliegen und unseren Wertekanon. Die von uns ausgesprochenen Empfehlungen an Dritte basieren ausschließlich auf die positive Rückmeldung unserer Mandanten.

•           Ein Gerichtsvollzieher stellt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Ihnen und Ihrer Bank zu. Es kommt oft vor, dass ein Konto gepfändet wird, die Verfügung aber noch nicht beim Betroffenen vorliegt.

•           Finden Sie den Grund für die Kontosperre: Haben Sie Termine übersehen oder ist dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen?

•           Eine Kontosperrung bleibt bestehen, wenn das Konto nicht durch Guthaben oder Dispokredit gedeckt ist und lässt sich nur aufheben, wenn die Forderung des Finanzamts über das gepfändete Konto begleichen wird.

•           Kann die Steuerschuld nicht in einer Summe beglichen werden, sollte mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamts eine Ratenzahlung vereinbart und eingehalten werden. Dies führt zu Aufhebung der Kontopfändung. Bei Steuerschulden ist die Stundung gesetzlich auf 6 Monate begrenzt. Bei höheren Steuerschulden reicht diese Zeit oft nicht und hier ist der Ermessensspielraum des Finanzbeamten gefragt.

•           Bei einer ungerechtfertigten Kontopfändung muss das Finanzamt die Kontosperrung sofort aufgeben. Hierbei sollte das Finanzamt den Fehler schriftlich bestätigen und eine Kopie dieses Schreibens der Bank vorgelegt werden. So soll ein Eintrag in der Kreditakte und eine negative Schufa vermieden werden. Vorsichtshalber nach ein paar Wochen bei der Schufa um eine Auskunft bitten, dass tatsächlich kein (fälschlicher) negativer Eintrag vorliegt. Andernfalls ist die künftige geschäftliche Tätigkeit gefährdet.

Die Bearbeitung eines PfÜB des Finanzamts verursacht Kosten für die Bank, bei der der betroffene Steuerzahler sein Konto führt. Dennoch dürfen hierfür keine Gebühren verlangt werden:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute keine Klauseln enthalten sein dürfen, laut denen die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Rechnung gestellt werden (BGH-Urteil vom 18. Mai 1999, Aktenzeichen: XI ZR 219/98). Diese Regelung sei gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam, da der Kunde kein eigenes Interesse an der Pfändung habe. Mit der Bearbeitung erfülle die Bank lediglich eine Pflicht, die ihr der Gesetzgeber auferlegt habe. Mittlerweile sind die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden (§§ 305-310 BGB). Ist die Kontopfändung gegen den Kontoinhaber unberechtigt, so hat die Bank lediglich einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Finanzamt. Sie kann Kosten für Papier, Porto, Telefon und Kopien geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gehaltsextras bzw. die Entgeltoptimierung erhöhen den Nettolohn und werden vom Gesetzgeber durch Steuer- und/oder Sozialversicherungsfreiheit gefördert. Hierbei werden die Abgaben an die Sozialversicherungen verringert – allerdings auch später die Ansprüche der jeweiligen Arbeitnehmer an die Sozialversicherungen. Lohnkosten werden gesenkt und das Nettogehalt des Arbeitnehmers erhöht sich.

Die Optimierungsvarianten sollten im Arbeitsvertrag oder als Zusatzvereinbarung aufgenommen werden und zusätzlich zum vereinbarten Lohn/Gehalt gewährt werden. Möglichkeiten: Steuerfreier Sachbezug, Geschenke, Internetpauschale, Handykosten, Mankogelder, Fahrtkostenzuschüsse, Jobticket, Erholungsbeihilfe, Kinderbetreuungskosten, Garagengeld, Arbeits- bzw. Dienstkleidung, Gesundheitsförderung, Personalrabatt, Essensmarken / Restaurantschecks, freie Verpflegung und Unterkunft und Darlehen.

Detailliertere Informationen finden Sie hier.

Der Ablauf zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid oder EV= eidesstattliche Versicherung) ist in den §§ 802c ff. ZPO und §§ 284 ff. AO gesetzlich geregelt. 

Zunächst muss der Gläubiger diese Vollstreckungsmaßnahme beantragen – danach läuft das formalisierte Verfahren folgendermaßen ab:

  • Der Schuldner bekommt eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der titulierten Forderung
  • Bei Nichtzahlung setzt der Gerichtsvollzieher (GV) dem Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (VA)
  • Der Schuldner hat diesen Termin einzuhalten. Bei unverzüglicher Absage nur aus triftigem Grund (z.B. krankheitsbedingt) setzt der GV einen neuen Termin fest
  • Verstreicht auch dieser Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen, was den GV bevollmächtigt, den Schuldner in Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten zu nehmen (§135ff GVGA). Hierüber erfolgt ein Vermerk im landesweiten Schuldnerverzeichnis, welches durch das Zentrale Vollstreckungsgericht geführt wird.

Wurde die VA abgenommen, ist der Haftbefehl hinfällig. Achtung: Existieren mehrere Haftbefehle wegen Nichtabgabe der VA durch verschiedene Gläubiger, sind diese nicht automatisch hinfällig. Gem. §802d ZPO darf beispielsweise ein öffentlicher Gläubiger durchaus auf sein Recht zur Abgabe der VA durch den Schuldner bestehen, auch wenn dies bereits erst kürzlich für ein Finanzinstitut erfolgt ist. Hat der Schuldner nun falsche Angaben in der ersten VA gemacht und wiederholt diese bei der zweiten VA ist dies die Grundlage für eine Strafanzeige durch diesen öffentlichen Gläubiger. Gewinnt der Gläubiger also Erkenntnisse über den Einkommens- und Vermögensstand des Schuldners, die abweichend von der bereits abgegebenen VA sind, ist auch innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der VA nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung die Verpflichtung einer weiteren Vermögensauskunft gegeben.

  • Aufgrund der ausführlichen Auskunft des Schuldners über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse erstellt der Gerichtsvollzieher nun ein Vermögensverzeichnis. Dies bezieht sich im Einzelnen auf: Beruf und Arbeitgeber, Familienstand und ggf. Güterstand, Einkommen des Ehegatten und der Kinder ( zur Berechnung von Unterhaltspflichten), Bargeld, Wertpapiere, Wohnungseinrichtung (Möbel, Kleidung), Kunstgegenstände, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Wertgegenstände, wertvolle Fernseher, Fotoapparate, Computer, Spielkonsolen etc., Fahrzeuge, Fahrräder, Haustiere, Gartenhäuser usw., eigene Immobilien, Arbeitseinkommen, sonstige Einkünfte, Bankkonten, Schließfächer und Bausparverträge
  • Nach dieser Abfrage und Aufstellung muss der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich versichern und dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (§802f Abs.5). Sollte der Ausdruck trotz mehrfacher Ausfertigung dem Schuldner nicht ausgehändigt werden, sollte per Einwurfeinschreiben Kontakt zum Präsidenten des Landgerichts aufgenommen werden, der die Aufsicht über den betreffenden GV ausübt. GV unterliegen der Dienstaufsicht durch das Amtsgericht (§1 GVO), welches bei Verstoß gegen die Vorschriften und Anordnungen eine Überprüfung vornimmt.
  • Für eine Übersicht über die Vermögenssituation des Schuldners wird das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht im Schuldnerverzeichnis gespeichert, um Gläubigern, Behörden und Institutionen (Insolvenzgericht oder Finanzamt) Einblicke und Informationen zu gewähren.

Es macht wenig Sinn, hierbei eine Falschaussage zu machen, denn dies ist nach §156 StGB eine strafbare Handlung und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Weiterhin ist seit 2005 mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichtes nachfolgenden Behörden ein Kontenabruf gestattet: Finanz- und Zollbehörden, Staatsanwaltschaften (Strafverfolgungszwecke), Gerichtsvollzieher, Sozialdienststellen (Gewährung von öffentl. Leistungen) und Jobcenter. Hierbei prüft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lediglich, ob ein Antrag plausibel ist und entscheidet nicht über die Zulässigkeit und trägt auch nicht die Verantwortung für die Datenübermittlung – diese liegt bei der Behörde, die den Kontenabruf durchführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die zentrale Informationsgewalt und gibt die Daten auch nur in genau gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Besteuerungsverfahren) weiter. Weiterhin muss das Auskunftsinteresse durch Abwendung wirtschaftlicher Nachteile dargelegt werden. Die BaFin ruft lediglich die Kontenstammdaten der Kunden aus der hierfür von allen Banken in Deutschland gepflegten Datei ab. Hierzu zählen auch die Personen, die über das jeweilige Konto verfügen können. Im Vorfeld hat jedoch die betroffene Person selbst die Möglichkeit, zur Klärung eines Sachverhaltes beizutragen.

Der Gläubiger ist nun vollumfänglich über die Vermögenssituation des Schuldners informiert und führt nun die Lohn- und Kontenpfändung durch, lässt wertvolle Gegenstände verwerten und führt eine Zwangsversteigerung bei Immobilien durch. Achtung: Lt. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – VII ZB 12/15 ist „Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.

Der Schuldner ist nun auf Jahre hin praktisch von der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgeschlossen, da durch die negativen Einträge bei den Auskunfteien keine neuen Vertragsabschlüsse (z.B. Telekommunikation, Mietverträge, Leasing) möglich sind.

Auch interessant: Haftbefehl und Gerichtsvollzieher

Dem Schuldner wird zunächst ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt. Dieser kann im Internet online beantragt werden. Hinweis: Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung zu Recht besteht. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, muss auf gleiche Weise ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Schuldner hat nach Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Sofern der Schuldner hiergegen keinen Einspruch einlegt, erhalten Sie einen Titel, mit dem gegen den Schuldner 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Legt der Schuldner Wider- oder Einspruch ein, können Sie die Sache auf Nachfrage des Gerichts in das streitige Verfahren überleiten.

Im nächsten Schritt kann die Pfändung in sämtliche Vermögenswerte, das pfändbare Einkommen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlass eines Haftbefehls oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden. Dazu wird dem Gerichtsvollzieher der Originaltitel übersandt. Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist über das örtliche Gericht erreichbar.

Wie man professionell mit Banken und Gläubigern verhandelt lesen Sie hier. Interessant auch: Das Mahnverfahren für Unternehmer.

Nach dem Urteil (3 O 12/12) des LG Mainz vom 12.11.2021 besteht ein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Gläubiger, der ohne vorherige Mitteilung an den Schuldner eine Meldung dieser bestehenden Forderung an die SCHUFA gibt. Es handelt sich nach Auffassung des LG Mainz um eine rechtswidrige Handlung, wenn der Schuldner trotz vorangegangener Mahnung des Gläubigers nicht auf den bevorstehenden Eintrag in der SCHUFA hingewiesen wird und der Schuldner nach Zugang des Vollstreckungsbescheides keine Karenzzeit hatte, den Vollstreckungsbescheid zu begleichen.

Der Schadenersatzanspruch belief sich in diesem Fall auf 5.000, – €, da es sich durch den Negativeintrag um eine Persönlichkeitsverletzung handelt.
Interessant auch: Schufa und Auskunfteien.

Nach dem Urteil (6 AZR 224/21) des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2022 besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, so dass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge. Quelle: Bundesarbeitsgericht

Wie eine geschäftliche Insolvenz abläuft lesen Sie hier. Interessant auch: Betriebsschließungsversicherung.

Nein! Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz eines Unternehmens generell das Recht unter bestimmten Voraussetzungen geleistete Zahlungen anzufechten. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2022 (6 AZR 497/21) mußte eine Arbeitnehmerin nach Klage auf Rückgewähr des erhaltenen Lohns zur Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter die Lohnzahlung zurückzahlen.

In diesem konkreten Fall konnte die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers dadurch bewiesen werden, daß die Lohnzahlungen von einem Dritten (die Mutter des Unternehmers) auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen wurden. Auch ein Mindestlohn im Sinne des Existenzminimums ist nicht vor der Anfechtung geschützt: hier greift das Sozialrecht und auch die Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO gewährleisten den verfassungsrechtlichen Schutz auf Erhalt des Existenzminimums.

Weitere Informationen zum Pfändungsschutz finden Sie hier.

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