Schufa / Auskunfteien

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Gemäß Urteil des LG Frankfurt/Main vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18) besteht im Einzelfall die Verpflichtung, die Eintragung der Restschuldbefreiung nach 6 Monaten gem. Art. 17 Abs. 1c, 1. Var. DS-GVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DS- GVO nach Widerspruch zu löschen.

„Das Recht auf Vergessenwerden (Widerspruchsrecht) besteht ausnahmsweise dann, wenn in einer atypischen Konstellation besondere Gründe für den Betroffenen sprechen (ZInsO-Rechtssprechungsreport).“ Als solcher wird die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche explizit genannt, kann jedoch auch in der Behinderung des beruflichen Fortkommens bestehen, wenn sonst keine ausreichende Erwerbsmöglichkeit besteht.

Die Speicherung dieser Daten hindert Betroffene oft an einem wirtschaftlichen Neustart:

  • Berufsverbot aufgrund der BaFin-Richtlinien (z.B. § 34d Abs.1 der Gewerbeordnung)
  • Überhöhte Gebühren für Zahlungskonten oder gar Ablehnung von Kreditkarten
  • Kein Mietvertrag für Geschäftsräume
  • Erschwerter Abschluss von Telefon- und Stromverträgen
  • Keine Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund dessen negativer Bonität, die sich als Negativbewertung des Organs auf die Bonität des Unternehmens auswirkt
  • Ablehnung bei Abschluss von Versicherungsverträgen (selbst bei Kontrahierungszwang)
  • Existenzbedrohende Ablehnung der Anschlussfinanzierung der Immobilie 

Natürlich ist für potentielle Geschäftspartner eine verlässliche Bonitätsauskunft wichtig – doch darf diese einen beruflichen Neustart für Selbstständige, Freiberufler und KMUs nicht unmöglich machen. Die SCHUFA speichert zunächst Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift über die Person. Daneben werden die Daten über Bank – und Mobilfunkkonten, Kredit – und Leasingverträgen, Ratenzahlungsgeschäften, Bürgschaften oder sonstigen Verträgen eines Verbrauchers mit einem SCHUFA – Vertragspartner gespeichert. Außerdem speichert die SCHUFA noch weitere Daten wie Kreditlaufzeit oder Höhe des Kredites und ähnliches. Diese Daten sind keine negativen Merkmale. Als negative Merkmale speichert die SCHUFA nach Übermittlung durch ihre Vertragspartner die Einziehung einer Kreditkarte, die Kündigung eines Kontos seitens der Bank, die Löschung einer Mobilfunkkarte. Diese negativen Merkmale werden auch als weiche Negativmerkmale bezeichnet. Weiterhin speichert die SCHUFA als negative Merkmale aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, das Vorliegen eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Eröffnung eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens, oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Diese negativen Merkmale werden auch als harte Negativmerkmale bezeichnet.

Grundsätzlich dürften Daten gar nicht an die SCHUFA weitergegeben werden, wenn hierzu keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Diese Einwilligung wird standardmäßig den Vertragspartnern der SCHUFA erteilt, indem in den entsprechenden Verträgen die SCHUFA–Klausel mitunterzeichnet oder eine fast unmerkliche Bestätigung bei einer Bestellung im Internet angeklickt wird.

Voraussetzungen für eine Meldung bei der Schufa

Nur unter bestimmten Umständen darf ein Unternehmen der Auskunftei einen Zahlungsverzug melden. Bezahlt der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht, muss das Unternehmen nach § 28a Abs. 1 BDSG in der Regel zusätzlich wie folgt vorgehen:

• Der Schuldner muss in der Regel mindestens zwei Mahnungen erhalten.
• Das Unternehmen muss die Übermittlung an die Auskunftei in der ersten Mahnung androhen.
• Die Übermittlung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung vorgenommen werden.

Wird in der Zwischenzeit die Berechtigung der Forderung gegenüber dem Unternehmen bestritten, ist eine Übermittlung nicht mehr zulässig.

Wird die Schufa informiert, obwohl die Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten wurde, ist die Löschung bei der Auskunftei zu verlangen. Hierzu ist es wichtig kurz zu erläutern, warum die Forderung für unberechtigt gehalten wird. Das Schreiben, mit dem die Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten wurde, sollte beigefügt werden.

Achtung: Wenn der Gläubiger wegen Zahlungsrückständen den Vertrag fristlos kündigen kann und er über die Übermittlung unterrichtet hat, kann er auch eine streitige Forderung an die Schufa übermitteln.

Fristen und Voraussetzungen der Löschung

Die von der SCHUFA gespeicherten weichen und harten negativen Merkmale sind nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die entsprechende Eintragung entstanden ist, zu löschen (§882e ZPO).

Angaben über Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA werden lediglich 12 Monate lang gespeichert. Achtung bei Vergleichen von Bankkonditionen: Jedes einzelne Angebot einer Bank wird gespeichert und verringert den Scorewert! Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Angaben über Bürgschaften werden gelöscht, nachdem die Hauptschuld getilgt ist.

Unterscheidung harte und weiche Negativeinträge

Harte Negativeinträge resultieren aus den Schuldnerverzeichnissen bei den Amtsgerichten. Gemäß § 915 a Abs. 2 ZPO werden Einträge in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht gelöscht, wenn der Schuldner nachgewiesen hat, dass er den Gläubiger, der das Verfahren zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, befriedigt hat, oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist. Das Unternehmen, das einen Schufa-Eintrag veranlasst hat, ist gesetzlich verpflichtet, Änderungen innerhalb eines Monats an die Schufa zu melden (§ 28a Abs. 3 BDSG). Wenn die gemeldete Forderung bezahlt wurde, muss dies also innerhalb dieses Zeitraums vermerkt werden. Die geschehene Löschung bei dem Schuldnerverzeichnis ist der SCHUFA nachzuweisen. Diese nimmt dann die Löschung des Eintrages in ihrem Datenbestand vor.

Musterschreiben Löschung Schufaeintrag wegen vollständiger Forderungserfüllung:

(Adresse Absender) (Adresse Schufa)

Betr.: Löschung Schufaeintrag wegen vollständiger Forderungserfüllung 

Guten Tag,

ausweislich der beigefügten Anlagen habe ich die Forderung der … zur Gänze erfüllt.
Ich bitte daher den sich darauf beziehenden Eintrag zu löschen und mir die Löschung zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

Bei durch Vertragspartner der Schufa veranlassten sogenannten weichen Negativeinträgen kommt eine Löschung
nur unter nachstehenden Voraussetzungen in Betracht. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Widerruf der SCHUFA- Eintragung ist dabei immer der Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog. Verletzt wäre durch die Eintragung bei der SCHUFA jeweils das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 I BGB.
Bei der Übermittlung einer Eigenauskunft enthält der Standardbrief der SCHUFA die folgende Passage zu Korrekturmöglichkeiten: 

„Falls Daten aus Ihrer Sicht unzutreffend sind, leiten Sie bitte Ihre Rückfrage schriftlich an das auf
der ersten Seite genannte SCHUFA Verbraucherservicezentrum weiter. Die Daten werden in Rücksprache mit dem Vertragspartner, der uns diese Informationen gemeldet hat, geprüft. Wenn dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich sein sollte, werden die betreffenden Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bis zur Klärung gesperrt. Nachweislich falsche Daten werden berichtigt; unzulässig gespeicherte Daten werden gelöscht.“ 
Der Nachweis einer falschen oder fehlerhaften Datenspeicherung liegt also im ersten Schritt bei den betroffenen Verbrauchern.

Unzutreffende Einträge müssen entfernt werden

Ein Rechtsanspruch auf Löschung besteht nur im Fall von § 35 BDSG. Mit Einwilligung des Gläubigers kann die SCHUFA jedoch eine vorzeitige Löschung des Negativeintrags vornehmen. Wer also eine vorzeitige Löschung eines Eintrags erwirken möchte, ist auf die Mithilfe der Gläubiger angewiesen, sollte diese unter Schilderung seiner Lage direkt anschreiben und um eine Ausgleichsquittung bitten:

Hiermit erkläre ich, Günther Gläubiger , geb. … , wohnhaft … , dass ich gegen Herrn Reiner Redlich , geb. … , wohnhaft … , (ggf. nach Zahlung der Summe von….) keinerlei Ansprüche mehr erhebe, gleich aus welchem Rechtsgrunde und welchem Lebenssachverhalt auch immer. Ich verpflichte mich weiterhin, die Schufa über die nicht mehr bestehenden Verbindlichkeiten zu informieren.

Ort Datum Unterschrift

Die Auskunftei muss allerdings nach § 35 Abs. 4 BDSG die Daten sperren, deren Richtigkeit bestritten werden. Gesperrte Daten dürfen bei Anfragen vorerst nicht übermittelt werden. Stellt sich heraus, dass die zur Person gespeicherten Daten falsch sind, besteht der Anspruch auf eine Korrektur. Hierzu müssen das betroffene Unternehmen und die Schufa zur Löschung aufgefordert und eine Frist gesetzt werden. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, sollte anwaltliche Beratung erfolgen. Unterstützung gibt es auch von den Verbraucherzentralen oder der Bundesdatenschutzbeauftragten.

Schaden durch falsche Einträge

Meldet ein Unternehmen voreilig Daten an eine Auskunftei, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen. Wird wegen des Schufa-Eintrags beispielsweise eine günstige Finanzierung abgelehnt, kann verlangt werden, dass entstandene Nachteile ersetzt werden (LG Bonn, Urteil vom 30.12.2009 – 18 O 310/09).
Muss wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags ein Anwalt beauftragt werden, hat das Unternehmen außerdem die entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 28.02.2013 – 93 C 3289/12).

Hier erhalten eine kostenfreie Kopie Ihrer Daten von der SCHUFA (§ 34 BDSG), dem ICD (InfoScore Consumer Data – § 34 BDSGCreditreform Boniversum(§ 34 BDSG), Bürgel (CRIF GmbH) und informa HIS GmbH.  Für Unternehmen ist die Eigenauskunft hier erhältlich.

Pressemitteilung EuGH vom 07.12.2023 zu den Urteilen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 vom 07.12.2023: Aufgrund einer Fallvorlage des VG Wiesbaden beim EuGH in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung wurde entschieden, dass Scoring als eine grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall anzusehen ist, sofern beispielsweise Bankkunden der SCHUFA diesem eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.

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