Ehegattenbürgschaft

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Häufig bekommt man von Banken nur Kredite, wenn die Ehefrau, der Ehemann oder ein naher Angehöriger den Darlehensvertrag mitunterschreibt oder hierfür die Bürgschaft übernimmt. Damit verpflichtet man sich gegenüber der Bank, letztlich für die Rückzahlung des Kredites einzustehen.

Stellt dann der Kreditnehmer seine Zahlungen ein, muss der Bürge für ihn zahlen.

Grundsätzlich muss ein Bürge für die Folgen seiner Unterschrift einstehen, auch wenn er sich dadurch überschuldet und selbst in eine finanzielle Notlage gerät. Das gilt nur dann nicht, wenn er durch seine Bürgschaftsverpflichtung „krass überfordert“ ist und dem Kreditnehmer emotional nahesteht. Zwischen Bürge und Kreditnehmer muss also ein so enges persönliches Verhältnis bestehen — etwa eine Ehe bzw. eheähnliche Partnerschaft oder eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung — dass vermutet werden kann, dass die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer übernommen wurde und die Bank dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Dazu gibt es BGH-Urteile.

Diese besagen kurzgefasst, dass, wenn der Bürge bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die auf die Kreditschuld anfallenden Zinsen aufzubringen, die Bürgschaft unwirksam ist.

Aber: Hat der Bürge selbst gewichtige wirtschaftliche Vorteile durch den Kredit, so ist die Bürgschaft nicht sittenwidrig! Nur bei lediglich indirekten Vorteilen hat man da noch eine Chance.

Beispiel für einen Brief an die Bank

Ihr Brief an die Bank könnte also zum Beispiel so aussehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie nehmen mich aus diversen Forderungen in Anspruch. Diese Inanspruchnahme ist sittenwidrig.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftsverpflichtung war ich mit dem Kreditnehmer verheiratet und verfügte über kein bzw. nur ein sehr geringes Einkommen. Ich war daher durch die Verpflichtung krass überfordert und habe die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit zu meinem Ehemann übernommen.

Sie hätten von mir eine solche Bürgschaftsverpflichtung daher nicht einfordern dürfen.

Wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, dass diejenige, der bürgen soll, an dem Geschäft finanziell nicht beteiligt ist und die Bürgschaft ohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit Ihrem Ehemann übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften (BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 – IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Weiteres Urteil: Oberlandesgericht Oldenburg vom 29.06.2023 (8 U 172/22)

Ich fordere Sie daher auf, die Forderungen gegen mich nicht mehr geltend zu machen und etwaige Titel herauszugeben, da ich die Angelegenheit ansonsten einem Rechtsanwalt übergeben müsste.

Mit freundlichen Grüßen“

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