Berufsgenossenschaft

Zum Blog

  1. Home
  2. /
  3. Beiträge
  4. /
  5. Berufsgenossenschaft

Der Leistungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Vorauszuschicken ist folgendes: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht bei jedem Unfall zuständig. Ihr Eintreten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

Versichert sind ausschließlich Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Arbeitsunfall

Voraussetzung für einen Leistungsfall ist, dass der Unfall und die versicherte Tätigkeit in einem Zusammenhang stehen. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten: Es gibt Situationen im Arbeitsalltag, die vielleicht auf den ersten Blick zur versicherten Tätigkeit gehören, jedoch nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterfallen.

Beispiel Pause:

An sich steht diese im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Jedoch wird die Nahrungsaufnahme selbst ausgeklammert, selbst wenn Speisen und Getränke in einer betriebseigenen Kantine eingenommen werden. Die Beschaffung der Pausenmahlzeit gehört hingegen zum Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgericht Frankfurt, Az: S 23 U 252/09).

Auf dem Rückweg erledigte Einkäufe für zuhause sind auch nicht versichert und Spaziergänge (frische Luft schnappen) gehören ebenfalls nicht dazu. Und die private Nutzung oder Instandhaltung von Betriebsmitteln in der Pause und nach Feierabend fällt gleichfalls nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Man sieht also, dass die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Freizeitunfall so einfach nicht zu treffen ist. Diesbezüglich ist stets die geltende Rechtsprechung zu Rate zu ziehen und die Entscheidungen, die zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Berufskrankheit

Noch schwieriger als beim Arbeitsunfall gestaltet sich die Abgrenzung bei der Berufskrankheit.

Denn für eine Berufskrankheit reicht es nicht, am Arbeitsplatz zu erkranken, sondern der Beschäftigte muss den Ursachen, die zur Erkrankung führen, in erheblich stärkerem Umfang ausgesetzt gewesen sein als die Allgemeinheit.

Eine Sehnenscheidenentzündung kann daher durchaus eine arbeitsplatzbedingte Erkrankung, jedoch noch keine Berufskrankheit sein. Ist der Beschäftigte am Arbeitsplatz seit Jahren einem Lärmpegel von mehr als 90 dB (Dezibel) ausgesetzt und daher schwerhörig, dann kann hingegen eine Berufskrankheit vorliegen.

Letztlich lässt sich oft nur durch Gutachten feststellen, ob eine Berufskrankheit vorliegt und ob die gesetzliche Unfallversicherung einzutreten hat.

Kontakt

aufnehmen