Altersvorsorge Insolvenzverfahren

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Das Pfändungsschutzgesetz und die §§ 850 ZPO ff. sollen verhindern, dass Ihre Altersvorsorge im Falle einer Überschuldung oder Insolvenz gepfändet wird. Auf diese Weise soll Ihr Existenzminimum im Alter gewährleistet sein. Entsprechend dem Lebensalter werden bereits gezahlte Beträge des Versicherungsnehmers für die Altersvorsorge geschützt. Diese Höhe des Pfändungsschutzes ergibt sich aus entsprechenden Tabellen, die die Pfändungsfreigrenzen bestimmen.

Speziell die Rentenversicherung ist gemäß § 851 c ZPO dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig (also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kündigen kann, diese erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters an ihn ausgezahlt wird und er kein Recht auf eine Kapitalauszahlung hat.

Die sogenannte Riester-Rente ist ebenfalls unpfändbar.

In Direktversicherungsverträgen ist in den meisten Fällen ebenfalls keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, da dies den attraktiven Steuervorteil der Direktversicherung ausschließen würde. Gesetzlich ist mindestens eine Vertragslaufzeit von zwölf Jahren vorgesehen und häufig werden auch längere Laufzeiten vereinbart.

In der Ansparphase hat der Arbeitnehmer eine sogenannte Anwartschaft auf die Altersvorsorge. Diese ist vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht übertragbar und damit entsprechend § 851 ZPO auch nicht pfändbar, da er sie nicht abtreten bzw. beleihen kann.

Hier gilt das Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ist eine Kündigung bzw. eine Inanspruchnahme des aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Rückkaufswertes durch den Insolvenzverwalter nicht möglich. In der Ansparphase ist eine Direktversicherung also sicher. Nach § 1b BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer die Anwartschaft auf eine Direktversicherung erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hatte (sog. unverfallbare Anwartschaft).

Auch wenn der Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Unternehmen ausscheidet und die Versicherung auf ihn übertragen werden kann, gilt das Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG.

Im Gegensatz dazu gehören Lebensversicherungen häufig zur Insolvenzmasse und werden zugunsten der Gläubiger verwertet. Denn hier ist in den meisten Fällen ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum Rückkaufswert vereinbart worden. Die Gläubiger können von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen und sich selbst den Rückkaufswert gutschreiben lassen.

Maßnahmen:

A. Wandeln Sie pfändbare Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen um

Wenn der Versicherungsvertrag nicht bestimmt, dass vorzeitig mit Rückkaufswert gekündigt werden kann, so können das auch Gläubiger und Insolvenzverwalter nicht tun und müssen sich bis zum vertraglich vereinbarten Ablaufdatum der Versicherung gedulden. Sie haben kein Kündigungsrecht und damit ist die ehemalige Lebensversicherung vor der Pfändung / vor der Insolvenz gesichert. Aber Vorsicht: Die Absicherung durch den Pfändungsschutz sollte rechtzeitig vor Eintritt einer Überschuldung erfolgen. Grundsätzlich ist die Versicherung zur Umwandlung gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 III VVG verpflichtet. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Kosten der Umwandlung zu tragen. Am besten fragen Sie Ihr Versicherungsunternehmen, ob ein Pfändungsschutz besteht. Falls nicht, lassen Sie sich die Umwandlung schriftlich bestätigen.

B. Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eines Dritten

Der Begünstigte wird bei Vertragsschluss oder später durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Normalerweise ist das widerrufliche Bezugsrecht im Vertrag eingeräumt und das heißt, dass ein Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung widerrufen kann. Und bei einer Pfändung kann auch der Anspruch wegen Änderung der Bezugsberechtigung gepfändet werden. Anders ist das aber, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht erklärt worden ist – das kann dann eben nicht mehr geändert oder gepfändet werden und Ihre Versicherung ist gesichert.

Nur das unwiderrufliche Bezugsrecht vermeidet die Pfändung. Eine Pfändung gegen den Versicherungsnehmer greift nicht auf die Versicherungspolice durch. Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort (BGH Az. IV ZR 59/02).

C. Abtretung der Versicherung

Grundsätzlich kann auch eine Lebensversicherung bzw. die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (hierzu zählen juristische und natürliche Personen) abgetreten werden. Hierfür ist lediglich notwendig, dass im Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung besteht und die Abtretung dem Versicherer angezeigt wird. Aber Vorsicht bei Aktionen kurz vor der Insolvenz! Hier gibt es Anfechtungs- und Straftatbestände!

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