Kriegen Sie jetzt bitte keinen Schreck, wenn Sie die Nachricht erhalten, dass Ihr Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist. Das bedeutet nämlich für sich genommen nichts Schlimmes. (Ob Sie als Geschäftsführer einer GmbH o.ä. in diesem Falle die Insolvenz möglicherweise zu spät angemeldet haben und jetzt haftungsrechtliche Probleme zivil- und strafrechtlicher Art bekommen, wollen wir an dieser Stelle nicht beleuchten. Siehe hierzu unsere Ausführungen zu „Haftung des Geschäftsführers“ und „Insolvenzverschleppung“.)
Juristisch geht es bei diesem Satz allein um die Frage, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder nicht. Denn schließlich müssen Gericht und Insolvenzverwalter bezahlt werden. Reicht das vorhandene Geld z.B. in einer GmbH hierzu nicht aus, dann erhalten Sie als Geschäftsführer die Verfügungsgewalt zurück und können das Unternehmen ohne Insolvenzverwalter liquidieren. Das ist nicht ganz ohne, aber mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bekommen Sie das schneller, stressfreier und günstiger hin als mit einem gerichtsbestellten Insolvenzverwalter — nicht zuletzt deshalb, weil Sie von Ihrem eigenen Anwalt nicht angegriffen werden und er Ihnen bei der Abwehr von Haftungsansprüchen der Gläubiger hilft.
Im Falle einer Privatinsolvenz wird der Antrag nicht abgelehnt, wenn Sie als Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Vergessen Sie das bitte nicht, denn sonst hat es sich mit der Restschuldbefreiung und Ihre Gläubiger gehen sofort wieder auf Sie los!
Merke also: Anders als bei Unternehmen können Privatpersonen eine Stundung für die Verfahrenskosten beantragen. Dieser Antrag wird direkt mit dem Insolvenzantrag eingereicht. Fürs Erste übernimmt dann der Staat die Verfahrenskosten und der Schuldner muss sie nach dem Verfahren zurückzahlen.
Für die Dauer des kompletten Verfahrens belaufen sich die Kosten meist auf eine Höhe von ca. 3.000 Euro. Hiermit will der Gesetzgeber garantieren, dass selbst mittellose Personen ein Insolvenzverfahren absolvieren können. Die Stundung der Kosten läuft über die komplette Verfahrensdauer und diese müssen erst danach zurückgezahlt werden. Die Raten richten sich nach Ihren Einkommensverhältnissen und können beispielsweise bei 50 Euro im Monat liegen.