Das Insolvenzverfahren soll dafür sorgen, dass das restliche Vermögen des insolventen Unternehmens möglichst gerecht auf alle Gläubiger verteilt wird und niemand mehr per Einzelzwangsvollstreckung Schulden zu Lasten der anderen Gläubiger eintreiben kann. Das Eintreiben und die Verteilung des Geldes übernimmt jetzt ein Insolvenzverwalter, der sich an einen genauen Ablauf halten muss.
Bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Diese können sein:
1. Zahlungsunfähigkeit:
Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können heißt zahlungsunfähig zu sein. Und zwar dauerhaft. Für eine gewisse Zeit Geldprobleme zu haben, reicht nicht für eine Insolvenz.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit:
Es ist noch Geld vorhanden, es ist jedoch absehbar, dass es nicht mehr ausreicht und es keine Chance auf frisches Geld hat.
3. Überschuldung:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH etc.) können auch noch aus folgendem Grund in die Insolvenz geraten, nämlich wenn die Schulden größer sind als das gesamte Betriebsvermögen. Dann gilt das Unternehmen als überschuldet und die Geschäftsführung hat einen Insolvenzantrag zu stellen.
Sofern einer der oben angegebenen Gründe vorliegt, ist der entsprechende Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Diesen stellt entweder das Unternehmen selbst oder auch ein Gläubiger. Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet dann das für den Unternehmenssitz zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht.
Achtung: Sofern der Antrag von der Geschäftsführung zu spät oder überhaupt nicht gestellt wird, macht diese sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Falls der Antrag „mangels Masse“ abgelehnt wird, lesen Sie bitte unseren Artikel zu diesem Thema.
Läuft das Insolvenzverfahren, versucht der Insolvenzverwalter, möglichst viele Schulden in folgender Reihenfolge zu begleichen:
1. Zuerst werden die aussonderungsberechtigten Gläubiger bedient. Sie können verlangen, dass bestimmte Vermögensgegenstände gar nicht erst in die Insolvenzmasse gelangen. Das gilt z.B. bei geleasten Gegenständen oder bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt.
2. Als nächstes folgen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die ein vertragliches Recht auf einen bestimmten Gegenstand haben, z.B. verpfändete oder sicherungsübereignete Gegenstände. Diese Sicherheiten verlangen unter anderem Banken, wenn sie einen Kredit vergeben.
3. Auch Aufrechnungen sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens immer noch möglich.
4. Es folgen die Kosten des Insolvenzverfahrens, z.B. für den Insolvenzverwalter und das Gericht.
5. Schließlich die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die aus dem noch weiterlaufenden Geschäft entstehen.
6. Das restliche Vermögen wird unter den restlichen Gläubigern verteilt. Unterschiede werden nicht mehr gemacht, jeder bekommt den gleichen Anteil, d.h., die gleiche Quote an der Masse. Das ergibt unterschiedlich große Beträge, je nachdem, wie groß die Forderungen der einzelnen Gläubiger waren.
7. Sollte jetzt noch Geld übrig sein (was selten vorkommt), gibt es noch sogenannte nachrangige Forderungen. Dazu zählen zum Beispiel alle Kosten der Gläubiger durch das Insolvenzverfahren.
8. Zum Schluss folgen die Gesellschafter (wie gesagt: Kommt so gut wie niemals vor), unter denen der Rest verteilt werden würde.
Anschließend wird die Gesellschaft gelöscht.
Urteile zum Thema: Insolvenzverwalter darf Bestandsdaten aus einer Makler-Insolvenz nicht veräußern LG Köln, 21.01.2010, AZ.: 31 O 678/09