Der wesentliche Unterschied ist: Die Fortführungsprognose ist ein handelsrechtlicher, die Fortbestehensprognose ein insolvenzrechtlicher Begriff.
Fortführungsprognose
Der § 252 Abs. 1 S. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) normiert das sogenannte „Going-Concern-Prinzip“. Dieses vermutet im Regelfall die Fortführung eines Unternehmens, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne erzielt hat, es ohne Schwierigkeiten auf finanzielle Mittel zugreifen kann, keine bilanzielle Überschuldung droht und die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist.
Sofern diese Kriterien nicht zutreffen oder bestandsgefährdende Risiken erkennbar sein, ist der Regelfall und die Vermutung nicht mehr gegeben. Dann hat die Geschäftsführung die zu erwartenden Umstände und deren Auswirkungen im Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung zahlenmäßig zu erfassen.
Sofern danach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in einem Planungszeitraum von mindestens einem Jahr nicht eintreten und auch keine Zahlungsunfähigkeit droht, kann eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose abgegeben werden.
Fortbestehensprognose
Gemäß § 19 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) hat die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — außer, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich.
Zu letzterem ist eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose erforderlich. Diese muss die Frage beantworten, ob das Unternehmen im laufenden und folgenden Geschäftsjahr seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann oder ob eine Zahlungsunfähigkeit droht.
Sofern die geplanten Einzahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die geplanten Auszahlungen decken, kann hierzu eine positive Prognose abgegeben werden.